Kurztitel

Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,)

  1. Absatz eins,Die im Artikel römisch eins Ziffer 2, Anmerkung, Betrifft Paragraph 3, Ziffer eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.
  2. Absatz 2,Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10008403

Dokumentnummer

NOR12161320

alte Dokumentnummer

N61979161850