Absatz eins,Die im Artikel römisch eins Ziffer 2, Anmerkung, Betrifft Paragraph 3, Ziffer eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.