Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1973Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1973,
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 319/1973, zu § 1, BGBl. Nr. 86/1948)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1973,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer eins, mit den im Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins, angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.