Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch 34

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)

    Anmerkung, Absatz 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  3. Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 15 und 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161114

alte Dokumentnummer

N6195546329L