Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch acht

Zuschuß zu den Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Absatz 6, haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
  5. Absatz 5,Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6,Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:
    1. Litera a
      für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;
    2. Litera b
      für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.
    Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.
  7. Absatz 7,Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.
  8. Absatz 8,Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß Paragraph 60, AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (Paragraph 60, Absatz 3, AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes. Artikel römisch zwei, Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161111

alte Dokumentnummer

N6195546326L