(3)Absatz 3,Zu Renten aus der Unfallversicherung, die nicht nach festen Beträgen bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1988 eingetreten ist, in der Höhe von 7 vH, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1988, aber vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist, in der Höhe von 3,5 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse. Zu Renten aus der Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1990 eingetreten ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse. Zu
allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der Litera b, gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.