(4)Absatz 4,Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 615/1987, hat unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG im Jahre 1989 einmalig 22,7 vH des Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand für Vorschüsse gemäß § 23 AlVG) einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 1989, abzüglich der Überweisung gemäß § 447g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Millionen Schilling am 20. April 1989 und 600 Millionen Schilling am 20. September 1989 an den Ausgleichsfonds zu überweisen. § 447g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch nicht berührt.Der Reservefonds gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987,, hat unbeschadet des Paragraph 64, Absatz 4, AlVG im Jahre 1989 einmalig 22,7 vH des Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand für Vorschüsse gemäß Paragraph 23, AlVG) einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 1989, abzüglich der Überweisung gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Millionen Schilling am 20. April 1989 und 600 Millionen Schilling am 20. September 1989 an den Ausgleichsfonds zu überweisen. Paragraph 447 g, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch nicht berührt.