Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sechs

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1988 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1988 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und 16 Absatz 2, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind bis längstens 30. September 1988 weiterhin auf Personen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Versicherung im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 2, des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, erfüllen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  4. Absatz 4,Ist eine Person am 1. Jänner 1988 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 7, bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 7, bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer eins, Litera a und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2 und 3 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 227, Ziffer eins und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
    2. Ziffer 2
      mindestens aber, wenn der Stichtag
      im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
    zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
  8. Absatz 8,Hinsichtlich der im Absatz 7, bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, Paragraph 227, Absatz 2 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera b, entsprechend anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 239, 240, 258, Absatz 2, 261, Absatz 5, 269, Absatz eins und 2 und 284 Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 7, 8, 15, 16, 17 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
  10. Absatz 10,Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 4, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1986 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1987, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  11. Absatz 11,Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 6, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      in Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
      im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
      im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
      zu ersetzen ist;
    2. Ziffer 2
      in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr
      im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
      im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
      im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
      im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
      zu ersetzen ist und
    3. Ziffer 3
      für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
    höchstens in Betracht kommen.
  12. Absatz 12,Fällt unmittelbar im Anschluß an eine vor dem 1. Jänner 1988 beantragte Sonderunterstützung gemäß den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1987 an, so ist abweichend von Absatz 11, Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  13. Absatz 13,Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 10, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  14. Absatz 14,Für Personen, deren Dienstverhältnis bei einer internationalen Organisation vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat, beginnt die im Absatz 7, des Paragraph 506 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22 b, festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
  15. Absatz 15,Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz eins, 4, 6, oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  16. Absatz 16,Paragraph 502, Absatz eins, 4, oder 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1987 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  17. Absatz 17,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1988 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Artikel römisch fünf, Ziffer 23, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  18. Absatz 18,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Artikel römisch fünf, Ziffer 23, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  19. Absatz 19,Paragraph 227, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 beim leistungszuständigen Versicherungsträger (Paragraph 246, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einlangen.
  20. Absatz 20,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 292, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161097

alte Dokumentnummer

N6195546312L