Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sieben

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch acht, Absatz 9, der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, lautet:
  2. Absatz 9,Paragraph 254, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) bzw. für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und seine Arbeitsfähigkeit in den von ihm nach dem Anfall dieser Pension ausgeübten Berufen infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.“
  3. Absatz 2,Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 der 39. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, lauten:
  4. Absatz 5,Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 4, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Artikel römisch vier, Absatz 4, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Artikel römisch vier, Absatz 4, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
  5. Absatz 6,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 5, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 217, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Artikel römisch vier, Absatz 5, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Artikel römisch vier, Absatz 5, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.“
  6. Absatz 3,Artikel römisch fünf, Absatz 7, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, lautet:
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 5, bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Absatz 5, bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.“

    Die bisherigen Absatz 7 bis 9 erhalten die Bezeichnung 8 bis 10.

  8. Absatz 4,Dem Artikel römisch fünf, der 40. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird folgender Absatz 11, angefügt:
  9. Absatz 11,Bei der Anwendung der Paragraphen 108 a und 108 d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen.“
  10. Absatz 5,Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 12, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM heranzuziehen ist.
  11. Absatz 6,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1986 und 200 Millionen Schilling am 20. September 1986 zu überweisen.
  12. Absatz 7,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1986 nicht zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161093

alte Dokumentnummer

N6195546308L