„(7)Absatz 7,Die nach Abs. 5 bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Abs. 5 bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.“Die nach Absatz 5, bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Absatz 5, bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.“
Die bisherigen Abs. 7 bis 9 erhalten die Bezeichnung 8 bis 10.Die bisherigen Absatz 7 bis 9 erhalten die Bezeichnung 8 bis 10.