Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,
BG
Artikel 7
01.09.1986
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.
31.10.2024
10008147
NOR12161091
N6195546306L