Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel VI
Zuschuß zu den Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt im Februar 1985 500 Schilling und im November 1985 300 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2Der Zuschuß ist zu im Monat Februar 1985 bzw. November 1985 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Zuschußbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem KleinrentnergesetZ
  5. Absatz 5Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6Personen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, haben, gebührt in den genannten Monaten zu dieser Leistung ein Zuschuß zu den Energiekosten gemäß Absatz eins, zweiter Satz, wenn das Dreißigfache des Tagessatzes der Leistung im Februar 1985 bzw. November 1985 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:
    1. Litera a
      für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Sonderunterstützungsgesetz ohne einen Familienangehörigen:
      den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    2. Litera b
      für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Sonderunterstützungsgesetz mit mindestens einem Familienangehörigen: den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
      aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder von Sonderunterstützung muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. November 1984 (Zuschuß Februar 1985) bzw. vor dem 2. August 1985 (Zuschuß November 1985) liegen.
  7. Absatz 7Der Zuschuß für die Personen nach dem Absatz 6, ist im jeweils folgenden Monat flüssigzumachen. Absatz 3, ist anzuwenden. Die Zuschüsse für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß Paragraph 60, AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (Paragraph 60, Absatz 3, AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes. Abschnitt 5 des AlVG ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161085

alte Dokumentnummer

N6195546300L