Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch vier

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,An die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b, genannten Einbehaltes von 3 vH der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt für jede von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen im Jahre 1986 der Hundertsatz von 1, im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988 der Hundertsatz von 2.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 235, 236, 239, Absatz eins, 2 und 3, 247, 250 Absatz 2, 253, 253 a, Absatz eins, 254, Absatz eins und 2, 257, 264 Absatz eins, 265, Absatz 4, 266, 267, 269, Absatz eins und 2, 271 Absatz eins und 2, 274, 275 Absatz eins, 276, 276 a, Absatz eins, 277, Absatz eins, 279, Absatz eins und 2, 289 und 506 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30, 31 und 35 und Artikel römisch drei, Ziffer 4, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  3. Absatz 3,Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins, 2 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der

Stichtag im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

240

1986

228

1987

216

1988

204

1989

192

erworben sein müssen.
  1. Absatz 5,Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3 und 4 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 238, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, die letzten 84 Versicherungsmonate, bzw. wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, die letzten 108 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

  3. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 261, 261 a, 284, 284 a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 17, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes sind die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 17, bzw. 32 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Invaliditäts(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Invaliditäts(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, finden die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 17, bzw. 32 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, 264, Absatz eins, letzter Satz bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. Absatz 9,Abweichend von Absatz 8, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen der Paragraphen 261, 284 und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und in Fällen der Paragraphen 261 und 284 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. In Fällen des Paragraph 285, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes tritt an die Stelle des Grundbetrages von 15 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 11 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 7 vH der Bemessungsgrundlage. Kommt hiebei Paragraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur Anwendung, so gilt Absatz 3, dieser Bestimmung in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
  5. Absatz 10,Beiträge einer weiblichen Versicherten
    1. Litera a
      zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von Personen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    2. Litera b
      zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
    3. Litera c
      für den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) gemäß Artikel römisch sieben, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 684 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
    gelten als Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit die durch diese Beiträge erworbenen Beitragszeiten unter Anwendung des Paragraph 261 a, bzw. des Paragraph 284 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 18, bzw. 33 zu keiner weiteren Erhöhung des Steigerungsbetrages führen.
  6. Absatz 11,Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
  7. Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

96

1986

108

1987

120

1988

132

1989

144

1990

156

1991

168

beträgt.
  1. Absatz 13,Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Kalendermonate

1985

192

1986

216

1987

240

1988

264

1989

288

1990

312

1991

336

beträgt.
  1. Absatz 14,Die Bestimmungen des Paragraph 181, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 1. Jänner 1985 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Jänner 1985, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Schlagworte

Invaliditätspension, Alterspension, Kinderpflege, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161083

alte Dokumentnummer

N6195546298L