Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sechs

Abgeltungsbetrag für Erhöhungen der Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Personen, die in den Monaten Februar 1984 bzw. November 1984 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten. Der Abgeltungsbetrag beträgt im Februar 1984 600 Schilling und im November 1984 400 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen-(Witwer-)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur Witwen-(Witwer-)pension.
  2. Absatz 2,Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat Februar 1984 bzw. November 1984 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
  5. Absatz 5,Der Abgeltungsbetrag hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161081

alte Dokumentnummer

N6195546296L