Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch fünf

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 26, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am 20. April 1984 und am 20. September 1984 je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am 20. September 1984 einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1 300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am 20. April 1984 fällige Überweisung zu bestreiten.
  2. Absatz 2,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 150 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 250 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen.
  3. Absatz 3,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1984 nicht zu leisten.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  5. Absatz 5,Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 4, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Artikel römisch vier, Absatz 4, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Artikel römisch vier, Absatz 4, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
  6. Absatz 6,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 5, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 217, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Artikel römisch vier, Absatz 5, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Artikel römisch vier, Absatz 5, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
  7. Absatz 7,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß Paragraph 15, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen.
  8. Absatz 8,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 94, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161080

alte Dokumentnummer

N6195546295L