Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 26, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am 20. April 1984 und am 20. September 1984 je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am 20. September 1984 einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1 300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am 20. April 1984 fällige Überweisung zu bestreiten.