(8)Absatz 8,Abweichend von der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1972, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.