Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Personen, die aufgrund des Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, zur Selbstversicherung erstmals berechtigt werden, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 1. Juni 1981 noch nicht abgelaufen ist.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung, für Versicherungsfälle von Personen, die auf Grund des Paragraph 123, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 213, 215 und 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, 10 und 13 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  5. Absatz 5,Der unter Anwendung der im Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß Paragraph 215, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.
  6. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 215 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen 258, 264, 267 und 269 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, 17, 19 und 20 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  8. Absatz 8,Der unter Anwendung der im Absatz 7, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
  9. Absatz 9,Die Absatz 5 und 8 gelten nicht für Witwerrenten bzw. Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 216, bzw. des Paragraph 259, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 4, 284, Absatz 4 und 285 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, 22, bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
  11. Absatz 11,Die Bestimmung des Paragraph 265, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161071

alte Dokumentnummer

N6195546286L