(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung, für Versicherungsfälle von Personen, die auf Grund des § 123 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung, für Versicherungsfälle von Personen, die auf Grund des Paragraph 123, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden.