Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch neun

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch sieben, Absatz 2, der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, hat zu lauten:
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.“
  3. Absatz 2,Artikel römisch sieben, Absatz eins, Litera b, der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, hat zu lauten:
    1. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.“
  4. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1981 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v.H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  5. Absatz 4,Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen, wenn Absatz 3, bei ihnen zur Anwendung kommt.
  6. Absatz 5,Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat, wenn Absatz 3, nicht anzuwenden ist, für das Geschäftsjahr 1981 die Bestimmungen des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.
  7. Absatz 6,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1981 nicht zu leisten.
  8. Absatz 7,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 a, Absatz 5, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1981 von den Jahreseinnahmen (Paragraph 447 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v.H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
  9. Absatz 8,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1981 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 350 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20. April und am 20. September 1981 fällig.
  10. Absatz 9,Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981
    1. Litera a
      1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;
    hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern. Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung des Restbetrages der Aufwendungen nach Litera b, nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.
  11. Absatz 10,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 472 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1981 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,43 v.H. der Beitragsgrundlage.
  12. Absatz 11,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981
    1. Litera a
      1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 472 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;
    hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.
  13. Absatz 12,Die gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, am Ende des Geschäftsjahres 1980 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vermindert sich um jene Beträge, die aufgrund des Artikel römisch sieben, Absatz 8 und 11 der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in diesem Geschäftsjahr den Krankenversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden mußten.
  14. Absatz 13,Die gemäß Absatz 7, am Ende des Geschäftsjahres 1981 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vermindert sich
    1. Litera a
      um die gemäß Absatz 12, in Abzug gebrachten Beträge und
    2. Litera b
      um jene Beträge, die gemäß Absatz 9, den Krankenversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden mußten.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, Jugendlichenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161069

alte Dokumentnummer

N6195546284L