(9)Absatz 9,Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981
1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;
hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern. Für die Überweisung nach lit. a ist § 63a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung des Restbetrages der Aufwendungen nach lit. b nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern. Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung des Restbetrages der Aufwendungen nach Litera b, nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.