Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sieben

Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Scheidet ein gemäß Artikel römisch sechs, Absatz eins, von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 18, dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
  3. Absatz 3,Auf den Überweisungsbetrag nach Absatz eins, sind im übrigen die Bestimmungen des Paragraph 314 a, Absatz 5 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 18, entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161068

alte Dokumentnummer

N6195546283L