(9)Absatz 9,Die Bestimmungen der §§ 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 253b Abs. 1, 255 Abs. 4, 276b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z. 5, 6, 12, 13 und 14 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des § 238 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem 31. Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 238, Absatz 3, 239, Absatz eins, 253 b, Absatz eins, 255, Absatz 4, 276 b, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 5, 6, 12, 13 und 14 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des Paragraph 238, Absatz 3, in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem 31. Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden.