Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sechs

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, erstreckt sich nicht auf Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich, die am 1. Jänner 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2,Bei den gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen gelten die vorher gelegenen Zeiten einer Tätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes diese Pflichtversicherung begründet hätte, soweit sie nicht bereits Versicherungszeiten sind, als durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbene Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Die für den nachträglichen Einkauf dieser Personen erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Pauschalbetrag ist von der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich bis zum 31. Dezember 1981 an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu überweisen.
  3. Absatz 3,Die Evangelische Kirche H.B. in Österreich hat bis 31. März 1981 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Verzeichnis ihrer Amtsträger, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Pflichtversicherung unterliegen, zu übergeben.
  4. Absatz 4,Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1981 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1981 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1982 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des Paragraph 46, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1982 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1982 erstellt wurde.
  6. Absatz 6,Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, beträgt bis zur Neufestsetzung durch Verordnung 11,5 v.H.. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1981 liegen, die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, mit 11,5 v.H. zu berechnen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz 2 und 3 und Paragraph 228, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach Paragraph 64, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3, 227, Ziffer eins und 5, 228 Absatz eins, Ziffer 9, 242, Absatz 3, Litera c und 251 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, bzw. des Artikel römisch vier, Ziffer eins, 2, 7 und 10 sowie die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Paragraphen 238, Absatz 3, 239, Absatz eins, 253 b, Absatz eins, 255, Absatz 4, 276 b, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 5, 6, 12, 13 und 14 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des Paragraph 238, Absatz 3, in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem 31. Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden.
  10. Absatz 10,Bei der Feststellung von Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 247, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 9, ist auf die in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1938 erlassenen Anwartschaftsfeststellungsbescheide entsprechend Bedacht zu nehmen.
  11. Absatz 11,Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  12. Absatz 12,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1981 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer 29, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  13. Absatz 13,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 29, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161067

alte Dokumentnummer

N6195546282L