Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch 21

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Im Artikel römisch sechs, Absatz 16, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, ist der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Artikel römisch sechs, Absatz 20, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu lauten:
  3. Absatz 20,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“
  4. Absatz 3,Artikel römisch sieben, Absatz 12, letzter Satz der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu lauten:

„Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 10 erworbenen Versicherungsmonaten außer Betracht:

  1. Ziffer eins
    die nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen Versicherungsmonate für diese Leistung;
  2. Ziffer 2
    die Versicherungsmonate, die auch im Wege des Einkaufes nach Artikel römisch sieben, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 684 erworben werden könnten.“
  1. Absatz 4,Im Artikel römisch zwölf, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat die Litera b, des Absatz 2, wie folgt zu lauten:
    1. Litera b
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 Artikel römisch zwei, Ziffer 4 und Artikel römisch fünf, Ziffer 32, Litera b,;“
  2. Absatz 5,Ein Versicherter, der am 31. Oktober 1975 im Sinne des Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) verrichtet hat, bleibt abweichend von der Regelung des Paragraph 245, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfolgt ist.
  3. Absatz 6,Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  4. Absatz 7,Bei der Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, des Artikel römisch zwei, Absatz 5, oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,, oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  5. Absatz 8,Die Bestimmung des Absatz 7, ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 9,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch sechs, Absatz 31, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
  7. Absatz 10,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1979 nicht zu leisten.
  8. Absatz 11,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 a, Absatz 5, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Rücklage im Laufe des Geschäftsjahres 1979 soweit zu vermindern, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres lediglich 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
  9. Absatz 12,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1979 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20. April und am 20. September 1979 fällig.
  10. Absatz 13,Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979
    1. Litera a
      2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.
    Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  11. Absatz 14,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 472 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.
  12. Absatz 15,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979
    1. Litera a
      2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 407 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
  13. Absatz 16,Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie den gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253 b, bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.
  14. Absatz 17,Artikel römisch elf, Absatz 2, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben.
  15. Absatz 18,Bei der Anwendung des Artikel römisch acht, Absatz 2, für das Geschäftsjahr 1978 hat die Restüberweisung gemäß Artikel römisch acht, Absatz 3, außer Betracht zu bleiben.
  16. Absatz 19,Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1978 bis 1980 die Bestimmungen des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.
  17. Absatz 20,Bei den für die Jahre 1981 bis 1986 gemäß Paragraph 447 g, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Artikel römisch acht, außer Betracht zu lassen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1949,, Jugendlichenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161062

alte Dokumentnummer

N6195546277L