Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1978

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch acht

Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar
    im Jahre 1977 für
    49 000 Versicherte,
    in den Jahren 1978 und 1979 für je
    64 000 Versicherte,
    im Jahre 1980 für
    44 000 Versicherte,
    im Jahre 1981 für
    34 000 Versicherte,
    im Jahre 1982 für
    29 000 Versicherte,
    im Jahre 1983 für
    24 000 Versicherte,
    im Jahre 1984 für
    15 000 Versicherte.
    Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  2. Absatz 2,Die Überweisungen nach Absatz eins, werden begrenzt mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – sinkt.
  3. Absatz 3,Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum 31. Dezember 1978 nachzuentrichten.
  4. Absatz 4,Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 7,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung für die Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel des Betrages außer Betracht zu lassen. Von der Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr 1978 nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 5 906 052,78 S außer Betracht zu lassen.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  9. Absatz 9,Artikel römisch acht, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161061

alte Dokumentnummer

N6195546276L