Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sechs

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1977 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1977 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 1976 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1977 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  4. Absatz 4,Absatz 3, ist für Dienstnehmer entsprechend anzuwenden, die nach den am 31. Dezember eines Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung der Pflichtversicherung unterliegen, nach den am 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen jedoch nicht mehr pflichtversichert wären, mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung jeweils bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres gestellt werden kann.
  5. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, gilt auch für Personen, deren Erwerbstätigkeit bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, b, oder c die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hätte.
  6. Absatz 6,Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1977 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1977 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat bis 31. März 1977 den jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zu übergeben.
  8. Absatz 8,Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen in der Krankenversicherung Weiter- oder Selbstversicherten als Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 16, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, mit der Maßgabe, daß für diese als Selbstversicherte geltenden Personen Paragraph 124, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 8, nicht anzuwenden ist.
  9. Absatz 9,Die Träger der Pensionsversicherung haben die im Rechnungsabschluß 1975 nachgewiesene gebundene Rücklage gemäß Paragraph 80, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen Fassung im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen. Die veranlagten Werte der gebundenen Rücklage sind bis zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag der Liquiditätsreserve gemäß Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 33, anzurechnen. Sie sind aber erst nach ihrer Einlösung (Wertpapiere) bzw. nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist (gebundene Einlagen) ohne Anrechnung auf die Mindestzuführung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 33, zuzuführen und stehen erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 444 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 33, zur Verfügung. Die Auflösung gilt nicht als Einnahme im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  10. Absatz 10,Die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7, Litera a, gilt ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.
  11. Absatz 11,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 5, im Einzelfall wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  12. Absatz 12,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 5, wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  13. Absatz 13,Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 12 bis 16 und 23 gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind; Übergangsgeld ist frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.
  14. Absatz 14,Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14, gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz besteht oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung, für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera b, oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach Absatz 15, neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung gegeben, ist vor Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera b, oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Absatz 15, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden Stichtag richtet und die höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
  15. Absatz 15,Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14, sind auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die am 1. Jänner 1979 gebühren und für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einen Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Bei der Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung, in der bereits Versicherungsmonate festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten; neu festgestellte Versicherungsmonate sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14, ergebende Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  16. Absatz 16,Handelt es sich bei der nach Absatz 15, neu festzustellenden Leistung um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen des Absatz 14, für die Neufeststellung der Leistung aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit entsprechend.
  17. Absatz 17,Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14, sind gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit ohne Einschluß des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes besteht, nicht anzuwenden.
  18. Absatz 18,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist ab 1. Jänner 1977 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1976 und der gebührenden Pension zu gewähren, sofern die Minderung des Auszahlungsbetrages ausschließlich auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels römisch zehn und nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.
  19. Absatz 19,Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich aus der Anwendung des Paragraph 292, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegenüber dem um 7 v. H. erhöhten, sich aus der Anwendung des Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 5, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen Fassung ergebenden Betrag entstehen, gebühren in der Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1977 zur Hälfte.
  20. Absatz 20,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.
  21. Absatz 21,Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber haben die in die Rehabilitationsausschüsse (Paragraph 419, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 20,) für die laufende Amtsdauer (Absatz 22,) zu entsendenden Versicherungsvertreter (Paragraph 426, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22,) aus dem Kreis der von ihnen in die Hauptversammlung der betreffenden Versicherungsträger entsendeten Versicherungsvertreter zu entnehmen.
  22. Absatz 22,Die Amtsdauer der Rehabilitationsausschüsse (Paragraph 419, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 20,) endet am 31. Dezember 1978. Die Bestimmungen des Paragraph 425, zweiter und dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
  23. Absatz 23,Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 48, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1977, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  24. Absatz 24,Die Bestimmungen des Paragraph 502, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 48, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1976 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1977, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  25. Absatz 25,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 50, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  26. Absatz 26,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer 50, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  27. Absatz 27,Ist ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter bzw. eine Person, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, versichert gewesen wäre, am 1. Jänner 1977 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  28. Absatz 28,Die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, Litera a, sind auch auf die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1976 fälligen Beiträge anzuwenden.
  29. Absatz 29,In den Fällen, in denen zwischen dem 1. Juli 1976 und dem 31. Dezember 1976 eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung während des Zeitraumes bezogen wurde, für den Anspruch auf eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bestand, ist dieser Zeitraum bei der Anwendung des Paragraph 253 a, bzw. Paragraph 276 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14 a, bzw. 23a der Dauer des tatsächlichen Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung hinzuzurechnen.
  30. Absatz 30,Ab 1. Jänner 1977 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach den für Teilversicherte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist, unter Anwendung des Paragraph 181, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 5 a, neu zu bemessen.
  31. Absatz 31,Paragraph 245, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 9, Litera d, gilt auch in Fällen, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1977 liegt, mit der Maßgabe, daß die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den Leistungsanspruch mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1977 neu festzustellen hat, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird.
  32. Absatz 32,Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 28 und 29 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Schlagworte

krankenversichert, Weiterversicherter

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161050

alte Dokumentnummer

N6195546265L