Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch zwei

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Auf die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall im Jahre 1971 eingetreten ist, sind am 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 22, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anpassungsfaktor einheitlich 1,104 beträgt.
  2. Absatz 2,Die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1972 eingetreten ist, sind unbeschadet der nach Absatz eins, bzw. nach Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, sind unbeschadet der nach Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, sind entsprechend auch auf die Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Absatz 3, angewendet wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.
  5. Absatz 5,Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und auf die nicht bereits Absatz 4, anzuwenden ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit dem 1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Absatz 5, sind entsprechend auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag am 1. Jänner 1974 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Absatz 5, anzuwenden gewesen wäre.
  7. Absatz 7,Der Betrag nach Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht sich ab 1. Juli 1974 auf 714 S. Der am 30. Juni 1975 nach Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Geltung stehende Betrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen.
  8. Absatz 8,Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind unbeschadet der nach Paragraph 293, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
  9. Absatz 9,Die auf Grund der Bestimmungen des Absatz 8, bzw. des Artikel römisch eins, Ziffer 43 und 44 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  10. Absatz 10,Die sich aus den Absatz eins bis 7 ergebenden Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz 31, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,.
  11. Absatz 11,Bei der Anwendung des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist
    1. Litera a
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1975 die Richtzahl für 1974 mit 1,114,
    2. Litera b
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1976 die Richtzahl für 1974 mit 1,114 und der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S,
    3. Litera c
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1977 der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S
    anzunehmen.
  12. Absatz 12,Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von 350,60 S anzunehmen.
  13. Absatz 13,Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1975 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des Paragraph 46, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1975 erstellt wurde.
  14. Absatz 14,Die Bestimmungen des Paragraph 238 und des Paragraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32 und Ziffer 33, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.
  15. Absatz 15,Paragraph 264, Absatz 3, Litera i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 37, Litera b, ist für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1973 nur auf besonderen Antrag der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161044

alte Dokumentnummer

N6195546259L