Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, die gemäß Artikel römisch zwei, der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember 1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.