Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch zwölf

Einstellung der zusätzlichen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 478, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat mit Ablauf des 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 10 die Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung einzustellen.
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1972 Mitglieder der zusätzlichen Pensionsversicherung sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen; dem Dienstgeber sind die von ihm für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3,Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung hat im Eigentum der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben; die zur Anlage verfügbaren Mittel sind zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat ab 1. Jänner 1973 folgende Leistungen zu erbringen:
    1. Litera a
      die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen bescheidmäßig zuerkannten Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
    2. Litera b
      die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 gelegen ist, bisher gewährten laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
    3. Litera c
      Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen, wenn der Bezieher einer gemäß Litera a, oder Litera b, gebührenden laufenden Invaliditäts- oder Alters-Zusatzpension nach dem 31. Dezember 1972 stirbt.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, Litera b, gewährten Vorschüsse haben ab 1. Jänner 1973 als endgültige Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt:
    1. Litera a
      bei den zu Alterspensionen (Paragraphen 253, 253 a, 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährten Zusatzpensionen
      170 S,
    2. Litera b
      bei den zu Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährten Zusatzpensionen, wenn die Zahl der für die Leistungsbemessung anrechenbaren Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht mehr als 239 Versicherungsmonate beträgt
      70 S,
      mindestens 240, aber nicht mehr als 359 Versicherungsmonate beträgt
      110 S,
      mindestens 360 Versicherungsmonate beträgt
      150 S,
    3. Litera c
      bei den Witwen-Zusatzpensionen
      50 S,
    4. Litera d
      bei jeder Waisen-Zusatzpension
      30 S.

Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung der Vorschüsse in endgültig gebührende Leistungen zu benachrichtigen.

  1. Absatz 6,Stirbt der Bezieher einer nach Absatz 4, Litera a, oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt
    1. Litera a
      die Witwen-Zusatzpension
      50 S,
    2. Litera b
      jede Waisen-Zusatzpension
      30 S.
  2. Absatz 7,Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension.
  3. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, 73 Absatz 6, des Abschnittes römisch sechs des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen nach Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 9,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern, einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen. Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds ist im Sinne des Paragraph 84, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen.
  5. Absatz 10,Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen der zusätzlichen Pensionsversicherung ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung zu. Reicht das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung der Leistungen nicht aus, sind Mittel der gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.

Schlagworte

Invaliditäts-Zusatzpension

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161040

alte Dokumentnummer

N6195546255L