Absatz eins,Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages und des besonderen Beitrages nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes vom 21. September 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen, in der jeweils geltenden Fassung.