(7)Absatz 7,Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz und je einem von der Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden:Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz und je einem von der Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden:
der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
der Zentralbetriebsrat der in lit. a bis c genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.der Zentralbetriebsrat der in Litera a bis c genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daßFür jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
Vorsitzender des Ausschusses der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, der in dieser Eigenschaft vom Bundesminister für soziale Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973 stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;
die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt.