Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3, 7 bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1971 liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem 1. Jänner 1972 liegt, aber die Leistung nach dem 31. Dezember 1972 anfällt; liegt der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1971, aber vor dem 30. Juni 1972, gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, daß sie nur auf die im Beitragsjahr 1972 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen anzuwenden und hiebei Monatsbeitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrag anzusetzen sind.