Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch zwei

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3, 7 bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1971 liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem 1. Jänner 1972 liegt, aber die Leistung nach dem 31. Dezember 1972 anfällt; liegt der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1971, aber vor dem 30. Juni 1972, gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, daß sie nur auf die im Beitragsjahr 1972 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen anzuwenden und hiebei Monatsbeitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrag anzusetzen sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 6 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 30. Juni 1972 liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem 1. Juli 1972 liegt, aber die Leistung nach dem 31. Dezember 1972 anfällt.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der Knappschaftspension oder aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem Tode eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde, es sei denn, daß während des Leistungsbezuges weitere Beitragszeiten erworben wurden.
  4. Absatz 4,Anträge nach Paragraph 70, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der unmittelbar vor Beginn des Beitragszeitraumes, in den der 1. Jänner 1972 fällt, in Geltung gestandenen Fassung können bis 31. Dezember 1972 gestellt werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, gilt in den Fällen, in denen der Antrag auf Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, werden aufgehoben.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161033

alte Dokumentnummer

N6195546248L