Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.