Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1970

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch drei

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 264 a, 266 und 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1970 bereits bestehen.
  3. Absatz 3,Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 vorzunehmenden Anpassung nach Paragraph 292, Absatz 4 und Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind die in Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b, bzw. Ziffer 16, angeführten Beträge zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  5. Absatz 5,Im Jahre 1970 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 25 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1970 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
  6. Absatz 6,Die sich aus Paragraph 522, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, Litera a, dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab 1. Juli 1970.
  7. Absatz 7,Die Witwenpension nach Paragraph 522 l, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, dieses Bundesgesetzes gebührt ab 1. Juli 1970, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1970 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Pension ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161028

alte Dokumentnummer

N6195546243L