Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1968 eingetreten sind, wenn der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung nach dem 30. Juni 1968 liegt, die Entbindung aber bereits vor dem 1. Juli 1968 erfolgt ist.