(5)Absatz 5,§ 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 49 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.Paragraph 164, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 49, dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.