(8)Absatz 8,Zu der nach Abs. 6 neu berechneten Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu, die für jene Beiträge gebühren, die nach dem 31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach § 62 Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 60 Abs. 1 Z. 3 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt wurden.Zu der nach Absatz 6, neu berechneten Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu, die für jene Beiträge gebühren, die nach dem 31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt wurden.