(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 lit. b bis e treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die Hauptversammlung und der Präsidialausschuß des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die ihnen obliegenden Geschäfte bis längstens 30. Juni 1966 in der Zusammensetzung fortzuführen haben, die sich aus den am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hat.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15, Litera b bis e treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die Hauptversammlung und der Präsidialausschuß des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die ihnen obliegenden Geschäfte bis längstens 30. Juni 1966 in der Zusammensetzung fortzuführen haben, die sich aus den am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hat.