(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 65 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und des § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 sind, wenn auch Versicherungszeiten der nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 geregelten Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, dem nach den bezogenen Bestimmungen zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese entfallenden Teilleistungen zu erstatten. Handelt es sich bei dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger um einen Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung oder um die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt, so hat eine Erstattung der auf diese Pensions(Renten)versicherungen entfallenden Teilleistungen zu unterbleiben.Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 71, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 65, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und des Paragraph 20 b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 sind, wenn auch Versicherungszeiten der nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 geregelten Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, dem nach den bezogenen Bestimmungen zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese entfallenden Teilleistungen zu erstatten. Handelt es sich bei dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger um einen Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung oder um die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt, so hat eine Erstattung der auf diese Pensions(Renten)versicherungen entfallenden Teilleistungen zu unterbleiben.