Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1965

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch vier

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1965 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1966 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b, dieses Bundesgesetzes findet nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 42, Absatz 4, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Paragraph 40, Absatz 4, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob Paragraph 94, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Paragraph 42, Absatz eins, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6 und Paragraph 40, Absatz eins, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, während des ganzen Jahres 1965 in Geltung gestanden wären.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Ermittlung von durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1966 von den statistischen Nachweisungen auszugehen, die die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 444, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verfassen haben.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Aufwertung vorzunehmen:

für das Jahr

mit dem Faktor

1960

1,310

1961

1,240

1962

1,170

1963

1,110

1964

1,050,

und zwar so lange, als die nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Aufwertungsfaktoren für die einzelnen Jahre nicht höher sind.

  1. Absatz 6,Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl und als Anpassungsfaktor 1,070.
  2. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 108 g, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1965.
  3. Absatz 8,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit einem Stichtag in den Jahren 1963 und 1964 am 1. Jänner 1966 mit dem Anpassungsfaktor 1,035 zu vervielfachen. Bei Hinterbliebenenpensionen ist jedoch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1,070 vorzunehmen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Stichtag Anspruch hatte.
  4. Absatz 9,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 21, 22, 23, Litera d und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt. Liegt der Stichtag im Jahre 1965, sind an Stelle der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Faktoren nach Anlage 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen.
  5. Absatz 10,Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 2, Litera l, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 34 und auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2, Litera k, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  6. Absatz 11,Die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 35 und Artikel römisch zwei, Ziffer 14, auf Grund dieser Bestimmungen gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161011

alte Dokumentnummer

N6195546222L