Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1965

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ARTIKEL römisch vier.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Auf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Artikel römisch zwei und römisch drei ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 8 und Artikel römisch drei, Absatz 9, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
  2. Absatz 2,Die Neubemessung der Leistungen nach den Artikel römisch zwei und römisch drei ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965 verlangt.
  3. Absatz 3,Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im Paragraph 292, Absatz 2, Litera i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.
  4. Absatz 4,Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  5. Absatz 5,Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.
  6. Absatz 6,Absatz 5, gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.
  7. Absatz 7,Für die am 31. Dezember 1964 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1965 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  8. Absatz 8,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.
  9. Absatz 9,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum 1. Jänner 1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.
  10. Absatz 10,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161008

alte Dokumentnummer

N6195546219L