(5)Absatz 5,Die auf Grund der Bestimmungen des § 292a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 13 der 13. Novelle, BGBl. Nr. 320/1963, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.