Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1963

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch zwei.

Übergangsbestimmungen.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. August 1963 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Juli 1963 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 24. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. August 1963 eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. August 1963 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz 2 und 3 gebührt die Leistung ab 1. August 1963, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1963 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Der gemäß Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab 1. August 1963 auf 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
  6. Absatz 6,Personen, die aus einem der im Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragsstellung gebührt hätte, bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160999

alte Dokumentnummer

N6195546210L