(6)Absatz 6,Personen, die aus einem der im § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragsstellung gebührt hätte, bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.Personen, die aus einem der im Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragsstellung gebührt hätte, bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.