Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch vier.

Schlußbestimmungen.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b, finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 20, sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Für Personen, die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte gelten und die im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag zur Weiterversicherung von der damals in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  4. Absatz 4,In den im Paragraph 522, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,
    1. Ziffer eins
      wenn die im Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
    Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner 1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160992

alte Dokumentnummer

N6195546203L