(4)Absatz 4,In den im § 522 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,In den im Paragraph 522, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,
wenn die im § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oderwenn die im Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oder
wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner 1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.