Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Artikel römisch eins, verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 528, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.