Absatz eins,Satzungsmäßige Mehrleistungen (Paragraph 121, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen (Paragraphen 155 und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).