Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1959

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch zwei.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft.
  2. Absatz 2,Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959 in der Krankenversicherung der Rentner bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind, bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig, sofern nicht der Rentenbezieher den Übergang der Zuständigkeit auf die nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse zu stellen, die für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung wird mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, darf bei Rentenberechtigten, deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 7, ein geringerer Anspruch als nach den am 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
  5. Absatz 5,Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 7, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  6. Absatz 6,Artikel römisch zwei Absatz 2, Litera b, des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160981

alte Dokumentnummer

N6195546192L