(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des § 272 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach § 272 Abs. 1 des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des Paragraph 272, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach Paragraph 272, Absatz eins, des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.