Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 verwirklicht worden sind. Artikel römisch eins, Ziffer 3, ist anzuwenden, wenn das Ereignis, das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründet, nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten ist.