Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1994Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Kommunalsteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, zu Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,)
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)
4.Ziffer 4 Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.Ziffer 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Ziffer 3, nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Ziffer 3, für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.