Die Ziffer eins bis 27 sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1993 zugrunde gelegt wird. Abweichend davon ist Ziffer 26, auf Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung nach dem 30. Juni 1993 liegt; dies gilt mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer bezieht.