Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: zu § 199, BGBl. Nr. 129/1958)Inkrafttreten und Schlußbestimmungen Anmerkung, zu Paragraph 199,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO)Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betrifft StPO)
(Anm.: Abs. 5 betrifft StPO und JGG)Anmerkung, Absatz 5, betrifft StPO und JGG)
(Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 betrifft StPO)
(9)Absatz 9,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.