Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, zu den Paragraphen 2, 3, 4, 6, 9, 10, 11, 16, 18, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 39, 41, 46, 57, 58, 62, 63, 67, 68, 69, 70, 72, 74, 81, 83, 94, 97, 102, 104, 107, 108 und 112, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins ist anzuwenden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
    • Strichaufzählung
      beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins, 3, 16, 17, 34, 35, 36 und 38 anzuwenden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1989 enden.
  3. Ziffer 2 a
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 9, a vorletzter Satz auf gebrauchte Lastkraftwagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt werden.
  4. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 13 und 14 auf Rentenversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden sind.
  5. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 19, für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 abgeschlossen worden sind.
  6. Ziffer 5
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 49, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden.
  7. Ziffer 6
    Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (Paragraph 18, Absatz 6,), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen waren. Paragraph 102, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.