Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1984 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VStG nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I Z 2 eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen, wobei vom Gesamtvermögen des letzten Veranlagungszeitpunktes unter Berücksichtigung des für Betriebsvermögen maßgebenden Wertes gemäß Art. I Z 2 auszugehen ist.Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1984 nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, VStG nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen, wobei vom Gesamtvermögen des letzten Veranlagungszeitpunktes unter Berücksichtigung des für Betriebsvermögen maßgebenden Wertes gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 2, auszugehen ist.