Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1961,, zu den Paragraphen 55, Ziffer 4 und 57, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,)

Paragraph 2,

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeordnete Pfändung beschränkt sich für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Monates zu entrichten sind, auf die nach diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag des Abgabenschuldners hat die Abgabenbehörde, die die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalte der früheren Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm die geänderte Pfändungsverfügung zugestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12160398

alte Dokumentnummer

N3194914982T