§ 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.Paragraph 382 e, Absatz eins, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. Paragraph 382 e, Absatz 3, EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.