Kurztitel

Exekutionsordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Artikel römisch sieben
Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Zu Paragraph 382 e,, RGBl. Nr. 79 aus 1896,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Der ungarische Gesetz-Artikel römisch 31 vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.
  3. Ziffer 3
    Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf Paragraphen 47, oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Paragraphen 68 a und 69 b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 82, Absatz 2 und Paragraph 91, Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 382 e, Absatz eins, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. Paragraph 382 e, Absatz 3, EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12160384

alte Dokumentnummer

N2199961145L