Kurztitel

Strafgesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Text

Artikel römisch fünf
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,, zu den Paragraphen 58, 64, 72, 74, 153 b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306 a, 307, 308, 310 und 320, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Artikel römisch eins, Ziffer 14, jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen.
  3. Absatz 3,Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.